Rechtsprechung
BGH, 14.05.1979 - II ZR 130/78 |
Volltextveröffentlichungen (4)
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- Wolters Kluwer
Erfordernis des Tragens des Zusatzes "GmbH & Co." bei einer Kommanditgesellschaft mit einer GmbH als alleinigem persönlich haftendem Gesellschafter - Rechtsscheinshaftung bei Fehlen dieses Zusatzes
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- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- MDR 1979, 914
- DB 1979, 1598
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 18.03.1974 - II ZR 167/72
Wirkung des Vertreterhandelns bei Verstoß gegen den Offenkundigkeitsgrundsatz; …
Auszug aus BGH, 14.05.1979 - II ZR 130/78
Er leitet die Haftung des Beklagten daraus her, daß dieser die Firma F. & Co. auch noch nach dem Bekanntwerden des Urteils des Bundesgerichtshofes vom 18. März 1974 (BGHZ 62, 216 ff.) ohne einen GmbH & Co.-Zusatz geführt und - wie er meint - dadurch den Rechtsschein hervorgerufen hat, persönlich haftender Gesellschafter sei eine natürliche Person.Wie der Senat bereits wiederholt, erstmals mit Urteil vom 18. März 1974 (BGHZ 62, 216, 226 f.) entschieden hat, muß die Firma einer Kommanitgesellschaft, deren alleinige persönlich haftende Gesellschafterin eine GmbH ist, einen Zusatz wie etwa "GmbH & Co." enthalten; in entsprechender Anwendung der §§ 4 Abs. 2 GmbHG, 4 Abs. 2 AktG gilt dies insbesondere auch dann, wenn, wie hier, eine GmbH unter Übernahme der persönlichen Haftung in das Geschäft eines Einzelkaufmanns eintritt.
- BGH, 08.05.1978 - II ZR 97/77
Publizität des Handelsregisters; persönliche Haftung der GmbH-Geschäftsführer …
Auszug aus BGH, 14.05.1979 - II ZR 130/78
Wer vor März 1975 für eine GmbH & Co. KG unter einer Firma auftrat, die diese Gesellschaftsform nicht erkennen ließ, haftet für die dabei begründete Verbindlichkeit der Gesellschaft noch nicht ohne weiteres kraft Rechtsscheins (Erg. zu BGHZ 71, 354).Daraus hat der Senat im Urteil vom 8. Mai 1978 (BGHZ 71, 354 ff.) gefolgert, daß ein Auftreten im Geschäftsverkehr unter einer Firma ohne GmbH & Co.- Zusatz zu einer Rechtsscheinhaftung führen kann, weil gesetzwidrig der Eindruck erweckt wird, dem Vertragspartner hafte zumindest eine Person unbeschränkt mit ihrem privaten Vermögen.
- BGH, 18.09.1975 - II ZB 9/74
Fortsetzung der Firma eines Einzelkaufmanns durch eine GmbH & Co. KG
Auszug aus BGH, 14.05.1979 - II ZR 130/78
Sie kann auch nichts daraus herleiten, daß sich die Registergerichte vor dem Senatsbeschluß vom 18. September 1975 (BGHZ 65, 103 [BGH 18.09.1975 - II ZB 9/74]), der sich erstmals ausdrücklich mit der registergerichtlichen Behandlung der Firma der GmbH & Co. befaßte, vielfach noch nicht für verpflichtet gehalten haben, gegen Firmen ohne GmbH & Co.-Zusatz einzuschreiten.